OLG Brandenburg - Urteil vom 12.03.2003
7 U 131/02
Normen:
BGB § 389 ; InsO § 21 ; VOB/B § 16 Nr. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Brandenburg 2003, 357
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 16.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 185/01

Zur Wirkung der Aufrechnung von Werklohn im Insolvenzverfahren bei Fälligkeit vor Anordnung von Sicherungsmaßnahmen durch das Insolvenzgericht

OLG Brandenburg, Urteil vom 12.03.2003 - Aktenzeichen 7 U 131/02

DRsp Nr. 2003/7534

Zur Wirkung der Aufrechnung von Werklohn im Insolvenzverfahren bei Fälligkeit vor Anordnung von Sicherungsmaßnahmen durch das Insolvenzgericht

Zur Fälligkeit von Werklohnforderungen im Insolvenzverfahren, aus einer Schlußrechnung, vor der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen, durch das Insolvenzgericht und die damit verbundene Wirkung der Aufrechnung, bei bestehenden Gegenforderungen

Normenkette:

BGB § 389 ; InsO § 21 ; VOB/B § 16 Nr. 3 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der A... GmbH auf Werklohn in Höhe von 24.226,32 EURO (= 47.382,58 DM) in Anspruch.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 47.382,58 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 18.05.2001 zu zahlen,

hilfsweise,

die Beklagte durch Vorbehaltsurteil zu verurteilen, an ihn 20.348,82 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach dem DÜG seit dem 18.05.2001 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.