Der Kläger begehrt die Feststellung einer Lohnforderung, die der Beklagte als Insolvenzverwalter bestritten hat. Der Kläger war bei dem späteren Insolvenzschuldner aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages seit dem 03.04.2000 als Elektromonteur mit einem Bruttostundenlohn in Höhe von 23,00 DM beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme die mit der Christlichen Gewerkschaft Metall für die Elektrohandwerke in Niedersachsen/Bremen abgeschlossenen Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung.
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