LAG Niedersachsen - Urteil vom 10.07.2003
4 Sa 3/03
Normen:
InsO § 179 § 181 ;
Fundstellen:
LAGReport 2003, 328
NZA-RR 2004, 317
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 21.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 266/02

Zur Zulässigkeit einer Insolvenzfeststellungsklage)

LAG Niedersachsen, Urteil vom 10.07.2003 - Aktenzeichen 4 Sa 3/03

DRsp Nr. 2003/12091

Zur Zulässigkeit einer Insolvenzfeststellungsklage)

»1. Eine Insolvenzfeststellungsklage (§ 179 InsO) ist auch dann zulässig, wen der Insolvenzverwalter die zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung nur vorläufig bestritten hat. 2. Nach § 181 InsO kann die Feststellung nach Grund, Betrag und Rang der Forderung nur in der Weise begehrt werden, wie die Forderung in der Anmeldung oder im Prüfungstermin bezeichnet worden ist. Einer Beschränkung des Betrages steht der Schutzzweck des § 181 InsO nicht entgegen.«

Normenkette:

InsO § 179 § 181 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Feststellung einer Lohnforderung, die der Beklagte als Insolvenzverwalter bestritten hat. Der Kläger war bei dem späteren Insolvenzschuldner aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages seit dem 03.04.2000 als Elektromonteur mit einem Bruttostundenlohn in Höhe von 23,00 DM beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme die mit der Christlichen Gewerkschaft Metall für die Elektrohandwerke in Niedersachsen/Bremen abgeschlossenen Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung.