OLG Düsseldorf - Urteil vom 23.05.2002
12 U 49/00
Normen:
AnfG § 2 § 3 Abs. 3 ; BGB § 166 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ZInsO 2002, 769

Zurechnung von Treuhandvermögen zum Vermögen des Treugebers

OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.05.2002 - Aktenzeichen 12 U 49/00

DRsp Nr. 2005/3567

Zurechnung von Treuhandvermögen zum Vermögen des Treugebers

Von einem Dritten treuhänderisch erworbener Grundbesitz kann zumindest im Falle der uneigennützigen Treuhand wie Eigentum des Treugebers behandelt werden, da es sich bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise um Eigentum des Treugebers handelt. Das gilt insbesondere bei familiärer Verbindung von Treugeber und Treuhänder.

Normenkette:

AnfG § 2 § 3 Abs. 3 ; BGB § 166 Abs. 1 ;
Fundstellen
ZInsO 2002, 769