Zurechnung von Treuhandvermögen zum Vermögen des Treugebers
OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.05.2002 - Aktenzeichen 12 U 49/00
DRsp Nr. 2005/3567
Zurechnung von Treuhandvermögen zum Vermögen des Treugebers
Von einem Dritten treuhänderisch erworbener Grundbesitz kann zumindest im Falle der uneigennützigen Treuhand wie Eigentum des Treugebers behandelt werden, da es sich bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise um Eigentum des Treugebers handelt. Das gilt insbesondere bei familiärer Verbindung von Treugeber und Treuhänder.