LAG Berlin - Urteil vom 24.10.2002
18 Sa 1251/02
Normen:
BGB § 273 ; BGB § 274 ; InsO § 50 ; InsO § 51 ; InsO § 55 ; InsO § 209 ; InsO § 210 ;
Fundstellen:
LAGReport 2003, 215
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 18.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 50 Ca 35708/01

Zurückbehaltungsrecht, Insolvenz, Masseunzulänglichkeit

LAG Berlin, Urteil vom 24.10.2002 - Aktenzeichen 18 Sa 1251/02

DRsp Nr. 2003/9427

Zurückbehaltungsrecht, Insolvenz, Masseunzulänglichkeit

»Ein auf § 273 BGB gestütztes Zurückbehaltungsrecht eines Massegläubigers i.S.d. § 209 Abs. 1 Ziff. 3 InsO entfaltet jedenfalls nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit keine Wirkung, da dies dem Grundsatz der gleichmässigen Befriedigung der Massegläubiger zuwiderliefe.«

Normenkette:

BGB § 273 ; BGB § 274 ; InsO § 50 ; InsO § 51 ; InsO § 55 ; InsO § 209 ; InsO § 210 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger, der der Insolvenzverwalter der ehemaligen Arbeitgeberin der Beklagten ist, Anspruch auf Herausgabe eines der Beklagten zur Nutzung im Rahmen des zum 31. Dezember 2001 beendeten Arbeitsverhältnisses überlassenen PKW sowie Anspruch auf Nutzungsentschädigung für die Zeit vom 1. November bis 20. Dezember 2001 in Höhe von 2.428,64 EUR hat oder der Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht an dem Fahrzeug hat wegen ausstehender Gehälter sowie Reparatur- und Instandhaltungskosten an dem Fahrzeug zusteht.

Die Klägerin war bei der Firma R. Re. Projektentwicklungsgesellschaft mbH seit dem 7. Januar 1994 als Leiterin Projektmanagement mit einer monatlichen Bruttovergütung von zuletzt 6.716,24 EUR (13.135,82 DM) beschäftigt.

Über das Vermögen der Arbeitgeberin der Beklagten ist am 1. Januar 2001 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt worden.