Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. November 2006 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 132.578,91 EUR festgesetzt.
Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht.
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