BGH - Beschluss vom 08.10.2009
IX ZR 235/06
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 139 Abs. 4; ZPO § 227 Abs. 1 S. 1; ZPO § 543 Abs. 2;
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart, vom 21.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 32/06
LG Ellwangen, vom 31.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 519/04

Zurückverweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Rechtsmissbräuchlichkeit der Amtsniederlegung des Alleingesellschafters einer GmbH in der wirtschaftlichen Krise oder nach Einreichung eines Insolvenzantrags mangels grundsätzlicher Bedeutung

BGH, Beschluss vom 08.10.2009 - Aktenzeichen IX ZR 235/06

DRsp Nr. 2009/24230

Zurückverweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Rechtsmissbräuchlichkeit der Amtsniederlegung des Alleingesellschafters einer GmbH in der wirtschaftlichen Krise oder nach Einreichung eines Insolvenzantrags mangels grundsätzlicher Bedeutung

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. November 2006 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 132.578,91 EUR festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 139 Abs. 4; ZPO § 227 Abs. 1 S. 1; ZPO § 543 Abs. 2;

Gründe

Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht.

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