BGH - Beschluss vom 23.02.2012
IX ZB 92/10
Normen:
InsO § 295; ZPO § 577 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 15.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 102 IN 5357/04
LG Berlin, vom 27.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 85 T 148/09

Zurückverweisung einer Sache an das Beschwerdegericht mangels für die Feststellung einer Obliegenheitsverletzung erforderlicher Angaben zum Sachverhalt in der Entscheidung

BGH, Beschluss vom 23.02.2012 - Aktenzeichen IX ZB 92/10

DRsp Nr. 2012/5127

Zurückverweisung einer Sache an das Beschwerdegericht mangels für die Feststellung einer Obliegenheitsverletzung erforderlicher Angaben zum Sachverhalt in der Entscheidung

1. Eine Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht, wenn der angefochtene Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. 2. Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben. Denn das Rechtsbeschwerdegericht hat grundsätzlich von demjenigen Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht festgestellt hat. Fehlen tatsächliche Feststellungen, so ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des Beschwerdegerichts, die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen Sinne. Dies hat das Rechtsbeschwerdegericht auch ohne Rüge von Amts wegen zu berücksichtigen. 3. Anmerkung: Der BGH gibt dem Beschwerdegericht noch Hinweise für den weiteren Verfahrensgeng. Es kommt im Wesentlichen darauf an, ob ein Gläubiger im Insolvenzverfahren hinsichtlich der Restschuldbefreiung für einen 66 Jahre alter Schuldner zulässige Versagungsanträge gestellt hat, und ob der Schuldner trotz seines Alters noch verpflichtet ist, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben.

Tenor