BGH - Beschluss vom 09.03.2017
AnwZ (Brfg) 53/16
Normen:
BRAO § 112c Abs. 1 S. 1; VwGO § 152a; InsO § 16; InsO § 17 Abs. 1; BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 Hs. 2;
Vorinstanzen:
AnwGH Rheinland-Pfalz, vom 10.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AGH 8/16

Zurückweisung der Anhörungsrüge und der Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss; Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall

BGH, Beschluss vom 09.03.2017 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 53/16

DRsp Nr. 2017/4121

Zurückweisung der Anhörungsrüge und der Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss; Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall

Wurde wegen des Eröffnungsgrundes der Zahlungsunfähigkeit das fortdauernde Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Rechtsanwalts eröffnet, so ist sein Einwand im Verfahren über den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, er sei nicht zahlungsunfähig gewesen, ohne Belang. Ob der vom Insolvenzgericht geprüfte und bejahte Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit gegeben war, ist im Verfahren des Antrags auf Zulassung der Berufung sachlich nicht zu überprüfen.

Tenor

Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 29. Dezember 2016 werden auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

BRAO § 112c Abs. 1 S. 1; VwGO § 152a; InsO § 16; InsO § 17 Abs. 1; BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 Hs. 2;

Gründe

Der Senat hat mit Beschluss vom 29. Dezember 2016, auf den wegen der näheren Begründung verwiesen wird, den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 10. August 2016 verkündete Urteil des zweiten Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz abgelehnt. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Anhörungsrüge und Gegenvorstellung.