BGH - Beschluss vom 21.01.2009
IX ZA 50/08
Normen:
InsO § 4; ZPO § 78b Abs. 1; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 23.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 149/98
AG Kiel, vom 05.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 25 IN 114/07
AG Kiel, vom 03.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 25 IN 114/07

Zurückweisung der Beiordnung eines Notanwalts mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsbeschwerde

BGH, Beschluss vom 21.01.2009 - Aktenzeichen IX ZA 50/08

DRsp Nr. 2009/4080

Zurückweisung der Beiordnung eines Notanwalts mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsbeschwerde

Tenor:

Die Anträge des Schuldners auf Beiordnung eines Notanwalts und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 23. Oktober 2008 werden abgelehnt.

Die Anträge des Schuldners, ihn selbst oder einen unbestimmten Dritten zur Vertretung im Verfahren einer solchen Rechtsbeschwerde zuzulassen, werden abgelehnt.

Normenkette:

InsO § 4; ZPO § 78b Abs. 1; ZPO § 114;

Gründe:

Dem Schuldner kann weder ein Notanwalt beigeordnet noch Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren gewährt werden, weil seine Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 4 InsO, §§ 78b Abs. 1, 114 Satz 1 ZPO).

Die Entscheidung des Landgerichts ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die dagegen gerichteten vielfältigen Angriffe des Schuldners liegen - auch unter Berücksichtigung seiner an das Landgericht gerichteten Eingabe vom 14. November 2008 - neben der Sache.

Den im Schreiben des Schuldners vom 1. Dezember 2008 enthaltenen Anträgen zu Nr. 02b und 02c, ihn selbst oder unbestimmte Dritte zur Vertretung - gemeint offenbar: in einem etwaigen Rechtsbeschwerdeverfahren - zuzulassen, steht § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO entgegen.