Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 ZPO). Insbesondere hat das Berufungsgericht nicht gegen seine Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßen. Die Klägerin hat zur Frage der Kenntnis der Beklagten im Sinne von § 130 InsO nicht ausreichend vorgetragen und hat ihr Vorbringen trotz eines entsprechenden richterlichen Hinweises nicht ergänzt.
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