Der Senat hat in seinem Beschluß vom 20. Januar 2005 im einzelnen dargelegt, daß die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 552aZPO im Streitfall gegeben sind. Hierauf wird gemäß § 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO Bezug genommen.
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