BGH - Beschluss vom 05.03.2009
IX ZR 48/08
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; InsO § 130 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 130 Abs. 2; InsO § 130 Abs. 3; InsO § 134; InsO § 138 Abs. 1;
Vorinstanzen:
OLG Bremen, vom 20.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 37/07
LG Bremen, vom 17.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 2061/06

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend Ansprüche aus Insolvenzanfechtung mangels grundsätzlicher Bedeutung; Begriff der Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners

BGH, Beschluss vom 05.03.2009 - Aktenzeichen IX ZR 48/08

DRsp Nr. 2009/6491

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend Ansprüche aus Insolvenzanfechtung mangels grundsätzlicher Bedeutung; Begriff der Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners

Die notwendige Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners im Sinne des § 130 Abs. 2 InsO ist gegeben, wenn der Anfechtungsgegner den Schluss gezogen hat oder zwingend hätte ziehen müssen, dass der Schuldner wesentliche Teile seiner fällig gestellten Verbindlichkeiten - also 10 % und mehr - in einem Zeitraum von drei Wochen nicht tilgen kann.

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 20. Februar 2008 in der Fassung des Ergänzungsurteils vom 9. April 2008 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 600.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; InsO § 130 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 130 Abs. 2; InsO § 130 Abs. 3; InsO § 134; InsO § 138 Abs. 1;

Gründe:

Der geltend gemachte Zulassungsgrund einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG greift nicht durch, weil die angefochtene Entscheidung jedenfalls nicht auf einem etwaigen Gehörverstoß beruht.