BGH - Beschluss vom 25.06.2009
IX ZR 184/07
Normen:
ZPO § 543 Abs. 2; ZPO § 544 Abs. 1; ZPO § 544 Abs. 2; InsO § 60;
Vorinstanzen:
OLG Naumburg, vom 29.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 54/07
LG Stendal, vom 16.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 287/05

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend Ansprüche gegen den Insolvenzverwalter wegen Verstoßes gegen insolvenzspezifische Pflichten mangels grundsätzlicher Bedeutung

BGH, Beschluss vom 25.06.2009 - Aktenzeichen IX ZR 184/07

DRsp Nr. 2009/16396

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend Ansprüche gegen den Insolvenzverwalter wegen Verstoßes gegen insolvenzspezifische Pflichten mangels grundsätzlicher Bedeutung

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 29. August 2007 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 142.139,14 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2; ZPO § 544 Abs. 1; ZPO § 544 Abs. 2; InsO § 60;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe mangels einer Aufgabe des vorrangigen Absonderungsrechts durch die D. Bank selbst kein Absonderungsrecht an dem Bankguthaben erworben, beruht auf einer zulassungsrechtlich unangreifbaren Auslegung. Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt insoweit nicht vor. Der Beklagte hat den Standpunkt des Berufungsgerichts bereits im ersten Rechtszug schriftsätzlich vertreten und mit der Berufungserwiderung aufrechterhalten.