Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 15. März 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Allerdings tragen die Ausführungen des Berufungsgerichts zu § 52 InsO die Entscheidung nicht. Die verbürgte Hauptschuld ist jedoch aufgrund der vom Berufungsgericht festgestellten Tilgungsbestimmung des Insolvenzverwalters vom 9. März 2005 erloschen. Überdies wäre der Beklagte gemäß § 776 BGB, der in der formularmäßigen Bürgschaftsurkunde nicht wirksam abbedungen oder eingeschränkt worden ist (BGHZ 144,
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 422.427,84 EUR.
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