BGH - Beschluss vom 21.09.2009
IX ZR 239/08
Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1; ZPO § 544 Abs. 1 S. 1; ZPO § 887; KO § 60;
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt am Main, vom 14.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 17/07
LG Frankfurt am Main, vom 21.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen O 136/05

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend das Verbot der Einzelzwangsvollstreckung gem. § 60 KO mangels grundsätzlicher Bedeutung

BGH, Beschluss vom 21.09.2009 - Aktenzeichen IX ZR 239/08

DRsp Nr. 2009/23807

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend das Verbot der Einzelzwangsvollstreckung gem. § 60 KO mangels grundsätzlicher Bedeutung

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. Januar 2008 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 65.500 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1; ZPO § 544 Abs. 1 S. 1; ZPO § 887; KO § 60;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).