BGH - Beschluß vom 04.05.2006
IX ZR 243/04
Normen:
InsO § 60 ;
Vorinstanzen:
OLG Hamburg, vom 05.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 56/03
LG Hamburg, vom 05.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 322 O 238/01

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend das Verhältnis des Schadensersatzanspruchs gegen den Insolvenzverwalter wegen Verletzung insolvenzspezifischer Pflichten und dem Schadensersatzanspruch gegen die Masse mangels grundsätzlicher Bedeutung

BGH, Beschluß vom 04.05.2006 - Aktenzeichen IX ZR 243/04

DRsp Nr. 2006/18743

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend das Verhältnis des Schadensersatzanspruchs gegen den Insolvenzverwalter wegen Verletzung insolvenzspezifischer Pflichten und dem Schadensersatzanspruch gegen die Masse mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

InsO § 60 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerden sind zulässig (§ 544 ZPO); sie sind jedoch unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).