BGH - Beschluss vom 08.10.2009
IX ZR 205/06
Normen:
InsO § 103; ZPO § 543 Abs. 2; ZPO § 544 Abs. 7;
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt am Main, vom 03.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 21/06
LG Frankfurt am Main, vom 16.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen O 121/05

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend das Wahlrecht des Insolvenzverwalters hinsichtlich der Erfüllung von Verträgen

BGH, Beschluss vom 08.10.2009 - Aktenzeichen IX ZR 205/06

DRsp Nr. 2009/24226

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend das Wahlrecht des Insolvenzverwalters hinsichtlich der Erfüllung von Verträgen

Der Insolvenzverwalter kann gemäß § 103 InsO die Erfüllung einseitig entweder nur im Ganzen oder gar nicht verlangen.

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. November 2006 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 361.965,13 EUR festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 103; ZPO § 543 Abs. 2; ZPO § 544 Abs. 7;

Gründe

Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2, § 544 Abs. 7 ZPO) besteht nicht.