Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgericht (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde hat das Berufungsgericht die Anforderungen an den Benachteiligungsvorsatz nicht in grundsätzlicher Weise verkannt, sondern ist von der - in den Entscheidungsgründen auch zitierten - einschlägigen Senatsentscheidung vom 27. Mai 2003 (BGHZ 155, 75, 83 f.) ausgegangen. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen zur "Privilegierung" öffentlich-rechtlicher Gläubiger sind vom Bundesgerichtshof sämtlich zu Lasten der Beklagten entschieden (vgl. BGH, Urt. v. 8. Dezember 2005 - IX ZR 182/01, ZIP 2006, 290 ff. mit zahlreichen weiteren Nachweisen; Beschl. v. 3. November 2005 - IX ZR 35/05, ZIP 2005, 2217 f.).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
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