BGH - Beschluß vom 22.03.2007
IX ZR 68/05
Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 ; InsO § 130 § 131 ;
Vorinstanzen:
OLG Dresden, vom 03.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 2047/04
LG Dresden, vom 01.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 2241/04

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Benachteiligungsvorsatz bei der Insolvenzanfechtung mangels grundsätzlicher Bedeutung

BGH, Beschluß vom 22.03.2007 - Aktenzeichen IX ZR 68/05

DRsp Nr. 2007/6849

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Benachteiligungsvorsatz bei der Insolvenzanfechtung mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ; InsO § 130 § 131 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgericht (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde hat das Berufungsgericht die Anforderungen an den Benachteiligungsvorsatz nicht in grundsätzlicher Weise verkannt, sondern ist von der - in den Entscheidungsgründen auch zitierten - einschlägigen Senatsentscheidung vom 27. Mai 2003 (BGHZ 155, 75, 83 f.) ausgegangen. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen zur "Privilegierung" öffentlich-rechtlicher Gläubiger sind vom Bundesgerichtshof sämtlich zu Lasten der Beklagten entschieden (vgl. BGH, Urt. v. 8. Dezember 2005 - IX ZR 182/01, ZIP 2006, 290 ff. mit zahlreichen weiteren Nachweisen; Beschl. v. 3. November 2005 - IX ZR 35/05, ZIP 2005, 2217 f.).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: OLG Dresden, vom 03.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 2047/04