Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Soweit die Beschwerde geltend macht, das Berufungsgericht habe die Behauptung des Klägers, zwischen ihm und der Schuldnerin sei die Abtretung sämtlicher Ansprüche aus den Rückdeckungssicherungsverträgen vereinbart worden, nicht zur Kenntnis genommen, geht dieser Angriff ins Leere, weil der Kläger, wie vom Berufungsgericht im Tatbestand seines Urteils zutreffend referiert, vorgetragen hat, es sei vereinbart gewesen, dass die Überschussbeteiligungen ihm originär - ohne Abtretung - zustehen sollten (vgl. S. 4 der Berufungsbegründung).
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