BGH - Beschluss vom 08.01.2009
IX ZR 55/06
Normen:
InsO § 140 Abs. 2; ZPO § 543 Abs. 2;
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg, vom 08.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 82/05
LG Potsdam, vom 13.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 477/04

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Anfechtung der Eintragung einer Grundschuld mangels grundsätzlicher Bedeutung

BGH, Beschluss vom 08.01.2009 - Aktenzeichen IX ZR 55/06

DRsp Nr. 2009/2984

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Anfechtung der Eintragung einer Grundschuld mangels grundsätzlicher Bedeutung

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 8. Februar 2006 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 5.936.098,74 EUR festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 140 Abs. 2; ZPO § 543 Abs. 2;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).