BGH - Beschluss vom 23.04.2009
IX ZR 124/06
Normen:
InsO § 130 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 543 Abs. 2;
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg, vom 24.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 77/05
LG Frankfurt an der Oder, vom 05.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 525/04

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Anfechtung einer Verrechnung mangels grundsätzlicher Bedeutung

BGH, Beschluss vom 23.04.2009 - Aktenzeichen IX ZR 124/06

DRsp Nr. 2009/11019

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Anfechtung einer Verrechnung mangels grundsätzlicher Bedeutung

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 24. Mai 2006 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 303.707,38 EUR festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 130 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 543 Abs. 2;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft ( § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig ( § 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts ( § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).