BGH - Beschluss vom 23.04.2009
IX ZR 82/06
Normen:
InsO § 131; ZPO § 543 Abs. 2;
Vorinstanzen:
OLG Rostock vom 10.04.2006, 3 U 145/05,
LG Stralsund vom 15.09.2005, 7 O 456/04,

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Anfechtung unter Druck geleisteter Zahlungen

BGH, Beschluss vom 23.04.2009 - Aktenzeichen IX ZR 82/06

DRsp Nr. 2009/11021

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Anfechtung unter Druck geleisteter Zahlungen

Ein auf den Schuldner ausgeübter Druck, der nicht durch Drohung mit einer Zwangsvollstreckung oder durch Androhung der Stellung eines Insolvenzantrages erfolgt, macht eine daraufhin erfolgte Zahlung des Schuldners grundsätzlich nicht inkongruent.

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 10. April 2006 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 24.925,49 EUR festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 131; ZPO § 543 Abs. 2;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft ( § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig ( § 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts ( § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

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