BGH - Beschluß vom 19.06.2008
IX ZR 69/06
Normen:
InsO § 130 ; ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 ;
Vorinstanzen:
OLG Celle, vom 17.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 21 U 19/05
LG Stade, vom 28.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 14/05

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Anfechtung von Erfüllungshandlung unter Mitwirkung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt mangels grundsätzlicher Bedeutung

BGH, Beschluß vom 19.06.2008 - Aktenzeichen IX ZR 69/06

DRsp Nr. 2008/13269

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Anfechtung von Erfüllungshandlung unter Mitwirkung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

InsO § 130 ; ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).