Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Das Berufungsurteil fügt sich in die Rechtsprechung des Senats zur Anfechtung von Rechtshandlungen des vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 InsO; hierzu BGHZ 161, 315 ff.; 165, 283 ff.) und zur objektiven Gläubigerbenachteiligung bei der Tilgung einer Schuld mit Mitteln eines zuvor gewährten Dispositionskredits (vgl. BGH, Urt. v. 7. Februar 2002 - IX ZR 115/99, ZIP 2002, 489, 490 f.) ein. Der Umstand, dass der Kläger durch Beschluss vom 6. September 2002 ermächtigt worden war, Kredit- und Sicherungsverträge abzuschließen, ist für die hier angefochtene Deckungshandlung ohne Bedeutung.
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