BGH - Beschluss vom 12.03.2009
IX ZR 58/06
Normen:
InsO § 133 Abs. 1; ZPO § 544 Abs. 1; ZPO § 544 Abs. 2; ZPO § 543 Abs. 2;
Vorinstanzen:
OLG Naumburg, vom 01.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 146/05
LG Dessau, vom 21.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 1902/04

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Anfechtung von Scheckzahlungen des Insolvenzschuldners mangels grundsätzlicher Bedeutung

BGH, Beschluss vom 12.03.2009 - Aktenzeichen IX ZR 58/06

DRsp Nr. 2009/6824

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Anfechtung von Scheckzahlungen des Insolvenzschuldners mangels grundsätzlicher Bedeutung

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 1. Februar 2006 wird insoweit zugelassen, als das beklagte Land verurteilt worden ist, dem Kläger Auskunft zu erteilen.

Im Übrigen wird die Beschwerde des beklagten Landes gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 56.973,05 EUR, derjenige des Revisionsverfahrens auf 1.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 133 Abs. 1; ZPO § 544 Abs. 1; ZPO § 544 Abs. 2; ZPO § 543 Abs. 2;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch nur bezüglich der Verurteilung zur Erteilung der Auskunft Erfolg. Soweit das Berufungsgericht das beklagte Land darüber hinaus gemäß § 143 Abs. 1 Satz 1, § 133 Abs. 1 InsO zur Zahlung von 55.973,05 EUR nebst Zinsen verurteilt hat, hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).