BGH - Beschluss vom 07.05.2009
IX ZR 151/07
Normen:
InsO § 82; ZPO § 543 Abs. 2;
Vorinstanzen:
OLG Dresden, vom 08.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 476/07
LG Leipzig, vom 27.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 2836/06

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Anfechtung von Überweisungen zu Lasten eines kreditorisch geführten Kontos des Insolvenzschuldners mangels grundsätzlicher Bedeutung

BGH, Beschluss vom 07.05.2009 - Aktenzeichen IX ZR 151/07

DRsp Nr. 2009/13184

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Anfechtung von Überweisungen zu Lasten eines kreditorisch geführten Kontos des Insolvenzschuldners mangels grundsätzlicher Bedeutung

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 8. August 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 39.200 EUR festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 82; ZPO § 543 Abs. 2;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

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