BGH - Beschluss vom 07.05.2009
IX ZR 83/07
Normen:
ZPO § 543 Abs. 2; InsO § 133 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 12.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 99/06
LG Kleve, vom 19.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 41/05

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Anforderungen an den Nachweis der Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners mangels grundsätzlicher Bedeutung

BGH, Beschluss vom 07.05.2009 - Aktenzeichen IX ZR 83/07

DRsp Nr. 2009/13195

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Anforderungen an den Nachweis der Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners mangels grundsätzlicher Bedeutung

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. April 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 35.784 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2; InsO § 133 Abs. 1 S. 2;

Gründe: