BGH - Beschluss vom 12.02.2009
IX ZR 11/07
Normen:
ZPO § 543 Abs. 2; KO § 170;
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt am Main, vom 14.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 16 U 123/06
LG Gießen, vom 07.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 262/05

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Anwendung des § 170 KO in der Insolvenz mangels grundsätzlicher Bedeutung

BGH, Beschluss vom 12.02.2009 - Aktenzeichen IX ZR 11/07

DRsp Nr. 2009/4776

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Anwendung des § 170 KO in der Insolvenz mangels grundsätzlicher Bedeutung

Betrifft eine aufgeworfene Rechtsfrage auslaufendes Recht, hat der Beschwerdeführer im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde darzulegen, dass sie für die Zukunft noch Bedeutung hat.

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. Dezember 2006 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 35.575,78 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2; KO § 170;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache bleibt sie ohne Erfolg.