BFH - Beschluss vom 09.03.2016
V B 82/15
Normen:
AO § 115 Abs. 2 Nr. 1; InsO § 35; AO § 227; AO § 130;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 897
ZInsO 2016, 1025
ZVI 2016, 375

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Aufhebung eines Billigkeitserlasses mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 09.03.2016 - Aktenzeichen V B 82/15

DRsp Nr. 2016/7371

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Aufhebung eines Billigkeitserlasses mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Beantragt der Steuerschuldner währen der insolvenzrechtlichen Wohlverhaltensphase einen Erlass der restlichen Steuern aus persönlichen Billigkeitsgründen (schlechte wirtschaftliche Lage und daraus angeblich resultierende Gesundheitsprobleme), so kann es den daraufhin gewährten Erlass nach § 130 AO zurücknehmen, wenn sich herausstellt, dass der Steuerschuldner im Zeitpunkt des Erlassantrages einen Lottogewinn in Millionenhöhe verschwiegen hat. 2. NV: Einem Rechtsstreit hierüber fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn vom Insolvenzgericht eine Restschuldbefreiung erteilt wurde, die nicht mehr widerrufen werden kann. 3. NV: Es spricht unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Gläubiger im Insolvenzverfahren, dem Sinn und Zweck der Restschuldbefreiung, einem Schuldner einen Verbleib im sog. "Schuldturm" zu ersparen sowie grundlegenden Gerechtigkeitsvorstellungen, bei einer Restschuldbefreiung nicht nur den Anfall einer Erbschaft (§ 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO), sondern auch einen Lottogewinn in Millionenhöhe zu berücksichtigen.