Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
1. Der gegen den Beklagten als Gesamtvollstreckungsverwalter gerichtete Anspruch richtet sich nach auslaufendem Recht. Die Behandlung von Neumasseschulden hat im Anwendungsbereich der Insolvenzordnung (vgl. §§ 209, 210 InsO) eine Neuregelung erfahren. Diese ist im Streitfall noch nicht anwendbar. Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung die zur entwickelten Rechtsgrundsätze zugrundegelegt (vgl. BGHZ 90, 145, 152 f.; 116, 233, 237 ff.). Höchstrichterlicher Klärungsbedarf für die hier anzuwendende Gesamtvollstreckungsordnung hat die Nichtzulassungsbeschwerde nicht ausgeführt. Da die Leistungsklage als unzulässig behandelt worden ist, vermag die Nichtzulassungsbeschwerde auch nicht aufzuzeigen, daß der Anspruch gegen den Gesamtvollstreckungsverwalter von der Beantwortung einer Grundsatzfrage zur Auslegung oder Anwendung des § Abs. abhängt.
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