BFH - Beschluss vom 16.03.2016
V B 41/15
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; InsO § 42;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 1073
ZIP 2016, 1393
ZInsO 2016, 1071
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 27.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 4001/13

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Feststellung einer Steuerforderung zur Insolvenztabelle mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 16.03.2016 - Aktenzeichen V B 41/15

DRsp Nr. 2016/8480

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Feststellung einer Steuerforderung zur Insolvenztabelle mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Im Insolvenzverfahren werden Forderungen, die unter einer auflösenden Bedingung im Sinne des § 158 BGB (Eintritt eines ungewissen, zukünftigen Ereignisses) stehen, nach § 42 InsO unbedingt angemeldet und auch unbedingt festgestellt. 2. NV: Eine "auflösende Bedingung" liegt nicht vor, wenn der rechtliche Bestand der Forderung selbst ungewiss ist. Ein Insolvenzverwalter kann daher die ihm obliegende Prüfung, ob er eine Steuerforderung anerkennt oder bestreitet, nicht durch eine Feststellung als "auflösend bedingt" hinausschieben.

1. Im Insolvenzverfahren sind auflösend bedingte Forderungen, solange die Bedingung nicht eingetreten ist, wie unbedingte Forderungen zu berücksichtigen bzw. festzustellen. 2. Der Insolvenzverwalter ist verpflichtet, nach Anmeldung einer Forderung zur Insolvenztabelle diese entweder uneingeschränkt festzustellen oder sie zu bestreiten und zur Beseitigung der Unsicherheit ein noch nicht abgeschlossenes Einspruchs- oder Klageverfahren aufzunehmen.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 27. März 2015 1 K 4001/13 U wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.