BGH - Beschluss vom 05.03.2009
IX ZR 230/07
Normen:
ZPO § 538 Abs. 2; ZPO § 543 Abs. 2; ZPO § 544 Abs. 1; ZPO § 544 Abs. 2;
Vorinstanzen:
OLG Bremen, vom 13.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 61/06
LG Bremen, vom 26.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 1662/03

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Geltendmachung von Ansprüchen eines Gläubigers durch den Insolvenzverwalter mangels grundsätzlicher Bedeutung

BGH, Beschluss vom 05.03.2009 - Aktenzeichen IX ZR 230/07

DRsp Nr. 2009/6490

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Geltendmachung von Ansprüchen eines Gläubigers durch den Insolvenzverwalter mangels grundsätzlicher Bedeutung

Hat sich ein Insolvenzverwalter Ansprüche eines Gläubigers zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung abtreten lassen, ist dies nicht insolvenzzweckwidrig, wenn er nach einer Vereinbarung diese Ansprüche nur einklagen soll, soweit nicht ein Gesamtschaden der Insolvenzmasse gegeben ist.

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 13. April 2007 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4 Mio. EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 538 Abs. 2; ZPO § 543 Abs. 2; ZPO § 544 Abs. 1; ZPO § 544 Abs. 2;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).