BGH - Beschluß vom 26.06.2008
IX ZR 146/07
Normen:
InsO § 209 Abs. 2 Nr. 3 ; ZPO § 543 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
OLG Dresden, vom 17.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 464/07
LG Leipzig, vom 16.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 19/06

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Inanspruchnahme der Gegenleistung mangels grundsätzlicher Bedeutung

BGH, Beschluß vom 26.06.2008 - Aktenzeichen IX ZR 146/07

DRsp Nr. 2008/14713

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Inanspruchnahme der Gegenleistung mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

InsO § 209 Abs. 2 Nr. 3 ; ZPO § 543 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Das rechtliche Gehör des Beklagten (Art. 103 Abs. 1 GG) wurde nicht verletzt. Der Vortrag zur vermeintlichen Vertragsaufhebung vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens war so unbestimmt, dass er weder einer rechtlichen Überprüfung zugänglich war noch der Prozessgegnerin eine qualifizierte Stellungnahme ermöglichte.