Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Das rechtliche Gehör des Beklagten (Art.
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