BGH - Beschluß vom 12.07.2007
IX ZR 112/04
Normen:
InsO § 131 ; ZPO § 543 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
OLG Dresden, vom 29.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 1775/03
LG Leipzig, vom 08.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 1365/03

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und eine formularmäßige Sicherungsvereinbarung bei Verschlechterung der Kreditwürdigkeit eines Kunden mangels grundsätzlicher Bedeutung

BGH, Beschluß vom 12.07.2007 - Aktenzeichen IX ZR 112/04

DRsp Nr. 2007/14896

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und eine formularmäßige Sicherungsvereinbarung bei Verschlechterung der Kreditwürdigkeit eines Kunden mangels grundsätzlicher Bedeutung

Eine Klausel in Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen, wonach bei Verschlechterung der Kreditwürdigkeit eines Kunden Sicherheit oder Vorauszahlung für ausstehende Lieferung verlangt werden kann, ist zu unbestimmt, um eine kongruente Deckung zu begründen.

Normenkette:

InsO § 131 ; ZPO § 543 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die Beklagte kannte die fortbestehende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, weil sie dessen Unvermögen kannte, den am 5. Juni 2002 keinesfalls gestundeten restlichen Betrag von rund 80.000 EUR zu zahlen, und sie selbst nicht behauptet hat, sie sei davon ausgegangen, dass der Schuldner vorrangig andere Gläubiger bedienen würde.