Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die Beklagte kannte die fortbestehende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, weil sie dessen Unvermögen kannte, den am 5. Juni 2002 keinesfalls gestundeten restlichen Betrag von rund 80.000 EUR zu zahlen, und sie selbst nicht behauptet hat, sie sei davon ausgegangen, dass der Schuldner vorrangig andere Gläubiger bedienen würde.
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