OLG Dresden - Urteil vom 29.04.2004
13 U 1775/03
Normen:
InsO § 17 Abs. 2 S. 2 § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 131 ;
Fundstellen:
ZInsO 2004, 746
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 1365/03

Begriff der Zahlungseinstellung

OLG Dresden, Urteil vom 29.04.2004 - Aktenzeichen 13 U 1775/03

DRsp Nr. 2006/9157

Begriff der Zahlungseinstellung

1. Zahlungseinstellung kann bereits in der Nichtbezahlung einer einzigen Schuld liegen, wenn diese für die Verhältnisse des Schuldners erheblich ist. 2. Eine einmal eingetretene Zahlungseinstellung wirkt grundsätzlich fort und kann nur durch die Wiederaufnahme der Zahlungen im Allgemeinen, nicht aber auf eine einzelne Forderung, beseitigt werden.3. Die Gewährung von Sicherheiten ist nur dann nicht inkongruent, wenn sie spätestens mit Begründung der Forderung vereinbart wird.

Normenkette:

InsO § 17 Abs. 2 S. 2 § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 131 ;

Gründe:

I.

Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben, weil es von der Anfechtbarkeit der Sicherheitenbestellungen gem. § 131 InsO ausgegangen ist. Es hat ausgeführt, die Sicherungsübereignung der streitgegenständlichen Motorräder sei inkongruent. Gleiches gelte für die Hingabe von Wechseln und die Abtretung von Versicherungsleistungen. Die Beklagte hätte keinen Anspruch auf Bestellung gerade dieser, genannten Sicherheiten gehabt. Nur die Scheckzahlungen und die Überweisung seien kongruent. Deren Anfechtung nach § 130 InsO scheitere indessen an der fehlenden Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit auf Seiten der Beklagten.