BGH - Beschluß vom 27.08.2008
II ZR 26/07
Normen:
GG Art. 103 Abs. 2 ; ZPO § 321a ; InsO § 259 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
OLG Naumburg, vom 29.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 77/06
LG Dessau, vom 07.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 60/05

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters mangels grundsätzlicher Bedeutung und mangels Verletzung des rechtlichen Gehörs

BGH, Beschluß vom 27.08.2008 - Aktenzeichen II ZR 26/07

DRsp Nr. 2008/18668

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters mangels grundsätzlicher Bedeutung und mangels Verletzung des rechtlichen Gehörs

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 2 ; ZPO § 321a ; InsO § 259 Abs. 3 ;

Gründe:

Die Anhörungsrüge des Revisionsbeklagten vom 18. August 2008 gegen das Urteil des Senats vom 7. Juli 2008 wird zurückgewiesen.

Der Senat hat die Rüge geprüft und sie als nicht begründet erachtet.

Der Kläger verkennt mit seiner Rüge, der Senat habe unter Verstoß gegen Art. 103 GG nicht beachtet, dass dem seiner Auffassung nach unstreitigen Vortrag im Revisionsverfahren die Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters gemäß § 259 Abs. 3 InsO zu entnehmen sei, dass es darauf für die Entscheidung des Senats nicht ankam, weil der Kläger die Ermächtigung in den Tatsacheninstanzen nicht offen gelegt und die Beklagte damit der Möglichkeit beraubt hat, sich in ihrer Rechtsverteidigung darauf einzustellen. Dass die Beklagte in der Revisionsinstanz zunächst nur rügte, der Kläger habe noch nicht einmal dargelegt, dass der Insolvenzplan eine Ermächtigung zur Fortführung von Anfechtungsprozessen enthalte, hat der Senat ebenfalls nicht verkannt, die Beklagte aber aus diesem Grund nicht für weniger schutzwürdig erachtet.