Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Einen Obersatz des Inhalts, dass Handlungen des vorläufigen schwachen Insolvenzverwalters auch dann zu Masseverbindlichkeiten führen, wenn er ohne Ermächtigung des Insolvenzgerichts handelt, hat das Berufungsgericht nicht aufgestellt.
Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob der schwache vorläufige Insolvenzverwalter persönlich Schuldner derjenigen Verbindlichkeiten wird, die aus Handlungen entstehen, zu denen ihn das Insolvenzgericht weder allgemein noch einzeln ermächtigt hat, insbesondere, ob solche Verbindlichkeiten keine Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 55 Abs. 2 Satz 1 InsO sind, ist nicht entscheidungserheblich.
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