BGH - Beschluß vom 13.03.2008
IX ZR 84/06
Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 02.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 27 U 140/05
LG Paderborn, vom 22.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 66/05

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Rechtstellung des schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters mangels grundsätzlicher Bedeutung

BGH, Beschluß vom 13.03.2008 - Aktenzeichen IX ZR 84/06

DRsp Nr. 2008/10193

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Rechtstellung des schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Einen Obersatz des Inhalts, dass Handlungen des vorläufigen schwachen Insolvenzverwalters auch dann zu Masseverbindlichkeiten führen, wenn er ohne Ermächtigung des Insolvenzgerichts handelt, hat das Berufungsgericht nicht aufgestellt.

Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob der schwache vorläufige Insolvenzverwalter persönlich Schuldner derjenigen Verbindlichkeiten wird, die aus Handlungen entstehen, zu denen ihn das Insolvenzgericht weder allgemein noch einzeln ermächtigt hat, insbesondere, ob solche Verbindlichkeiten keine Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 55 Abs. 2 Satz 1 InsO sind, ist nicht entscheidungserheblich.