BGH - Beschluß vom 09.10.2008
IX ZA 26/08
Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 ; BetrAVG § 17 Abs. 1 § 7 Abs. 2 ; InsO § 50 Abs. 1 § 166 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
SchlHOLG, vom 09.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 17 U 23/07
LG Lübeck, vom 31.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 127/05

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Verwertung einer Rückdeckungsversicherung in der Insolvenz

BGH, Beschluß vom 09.10.2008 - Aktenzeichen IX ZA 26/08

DRsp Nr. 2008/19653

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Verwertung einer Rückdeckungsversicherung in der Insolvenz

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ; BetrAVG § 17 Abs. 1 § 7 Abs. 2 ; InsO § 50 Abs. 1 § 166 Abs. 2 ;

Gründe:

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Das Berufungsgericht hat, ohne Grundsatzfragen zu berühren und ohne von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abzuweichen, eine gemeinsame Verwertungsbefugnis des Klägers und des Insolvenzverwalters über das Vermögen des Beklagten angenommen. Dem Beklagten steht jedenfalls kein insolvenzfestes Recht an dem Rückkaufswert der Lebensversicherung der Schuldnerin zu. Bei der streitigen Versicherung handelt es sich um eine Rückdeckungsversicherung, nicht um eine Direktversicherung. Schon aus diesem Grund ist das Betriebsrentengesetz nicht einschlägig (vgl. § 1a Abs. 1, § 1b Abs. 2, § 2 Abs. 2, § 7 Abs. 2 BetrAVG). Auf den persönlichen Anwendungsbereich des Gesetzes (vgl. § 17 Abs. 1 BetrAVG), den der Beklagte trotz seiner hälftigen Beteiligung an der Schuldnerin für sich in Anspruch nimmt, kommt es deshalb nicht an.