Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Das Berufungsgericht hat, ohne Grundsatzfragen zu berühren und ohne von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abzuweichen, eine gemeinsame Verwertungsbefugnis des Klägers und des Insolvenzverwalters über das Vermögen des Beklagten angenommen. Dem Beklagten steht jedenfalls kein insolvenzfestes Recht an dem Rückkaufswert der Lebensversicherung der Schuldnerin zu. Bei der streitigen Versicherung handelt es sich um eine Rückdeckungsversicherung, nicht um eine Direktversicherung. Schon aus diesem Grund ist das
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