I. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
1. Soweit das Berufungsurteil die Insolvenzanfechtung nach § 135 Nr. 2, § 143 InsO nicht hat durchgreifen lassen, beruht die angefochtene Entscheidung auf keinen zulassungserheblichen Erwägungen des Berufungsgerichts.
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