BGH - Beschluß vom 09.10.2008
IX ZR 134/06
Normen:
InsO § 135 Nr. 2 § 143 ; ZPO § 543 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
OLG München, vom 27.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 3979/05
LG München I, vom 14.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 5818/04

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Zurückweisung einer Insolvenzanfechtung mangels Kreditunwürdigkeit der betreffenden Schuldnerin zum Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung mangels grundsätzlicher Bedeutung

BGH, Beschluß vom 09.10.2008 - Aktenzeichen IX ZR 134/06

DRsp Nr. 2008/19282

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Zurückweisung einer Insolvenzanfechtung mangels Kreditunwürdigkeit der betreffenden Schuldnerin zum Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

InsO § 135 Nr. 2 § 143 ; ZPO § 543 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

1. Soweit das Berufungsurteil die Insolvenzanfechtung nach § 135 Nr. 2, § 143 InsO nicht hat durchgreifen lassen, beruht die angefochtene Entscheidung auf keinen zulassungserheblichen Erwägungen des Berufungsgerichts.