BGH - Beschluss vom 23.04.2009
IX ZR 214/06
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; AnfG § 1;
Vorinstanzen:
OLG Naumburg, vom 11.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 64/06
LG Halle, vom 19.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 158/06

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend eine Anfechtung wegen Gläubigerbenachteiligung mangels grundsätzlicher Bedeutung und Verletzung des rechtlichen Gehörs

BGH, Beschluss vom 23.04.2009 - Aktenzeichen IX ZR 214/06

DRsp Nr. 2009/11410

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend eine Anfechtung wegen Gläubigerbenachteiligung mangels grundsätzlicher Bedeutung und Verletzung des rechtlichen Gehörs

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 11. Oktober 2006 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 30.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; AnfG § 1;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

1.

Die geltend gemachten Verfahrensgrundrechtsverletzungen liegen nicht vor.