BGH - Beschluß vom 21.10.2004
IX ZR 41/04
Normen:
InsO § 133 Abs. 1 S. 1, 2 ; ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 ;

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend eine insolvenzrechtliche Anfechtung

BGH, Beschluß vom 21.10.2004 - Aktenzeichen IX ZR 41/04

DRsp Nr. 2004/18547

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend eine insolvenzrechtliche Anfechtung

Normenkette:

InsO § 133 Abs. 1 S. 1, 2 ; ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Die Vorschrift des § 133 Abs. 1 InsO und die Rechtsprechung des Senats hierzu sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Hieran bestehen keine klärungsbedürftigen Zweifel.

Die 10-Jahresfrist des § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO und die Vermutungsregelung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO, auf die der Antragsteller seine Vermutung der Verfassungswidrigkeit stützt, sind für den vorliegenden Rechtsstreit im übrigen nicht entscheidungserheblich.