BGH - Beschluss vom 13.01.2009
IX ZB 283/08
Normen:
InsO § 4; InsO § 9 Abs. 1; InsO § 9 Abs. 3; ZPO § 78 Abs. 1; ZPO § 577 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 07.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 86 T 685/08
AG Berlin-Charlottenburg, vom 07.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen IN 5436/06

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde im Insolvenzverfahren mangels Einlegung durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt und mangels Verletzung des rechtlichen Gehörs

BGH, Beschluss vom 13.01.2009 - Aktenzeichen IX ZB 283/08

DRsp Nr. 2009/3381

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde im Insolvenzverfahren mangels Einlegung durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt und mangels Verletzung des rechtlichen Gehörs

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 86. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 7. November 2008 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 2 als unzulässig verworfen.

Normenkette:

InsO § 4; InsO § 9 Abs. 1; InsO § 9 Abs. 3; ZPO § 78 Abs. 1; ZPO § 577 Abs. 1;

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt worden ist. Gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO müssen sich die Parteien vor dem Bundesgerichtshof durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Beschwerdeschrift vom 24. November 2008 ist nicht durch einen solchen Rechtsanwalt unterzeichnet worden.