Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 86. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 7. November 2008 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 2 als unzulässig verworfen.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt worden ist. Gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO müssen sich die Parteien vor dem Bundesgerichtshof durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Beschwerdeschrift vom 24. November 2008 ist nicht durch einen solchen Rechtsanwalt unterzeichnet worden.
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