Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. Dezember 2004 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen, weil sie nach Aufnahme des Rechtsstreits durch den Kläger (§ 86 Abs. 1 Nr. 2 InsO) nicht innerhalb der Frist des § 551 Abs. 2 ZPO begründet worden ist.
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