BGH - Beschluß vom 09.10.2008
IX ZR 186/06
Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 ; StGB § 193 ; KO § 82 ;
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 31.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 218/05
LG Frankfurt/M. - 2/4 O 52/05 - 9.9.2005,

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung

BGH, Beschluß vom 09.10.2008 - Aktenzeichen IX ZR 186/06

DRsp Nr. 2008/19662

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ; StGB § 193 ; KO § 82 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat sowohl den Klaganspruch als auch die Widerklageforderung mit einer auf den besonders gelagerten Einzelfall zugeschnittenen Begründung beschieden. Das - im Übrigen auch ergebnisrichtige - Urteil gibt dem Senat keine Veranlassung, zu § 193 StGB oder zu § 82 KO60 InsO) weitere Rechtsgrundsätze zu entwickeln.