BGH - Beschluss vom 03.02.2009
IX ZB 5/09
Normen:
ZPO § 78 Abs. 1; ZPO § 574 Abs. 1; ZPO § 793; InsO § 7;
Vorinstanzen:
LG Fulda, vom 14.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 269/08
AG Fulda, vom 01.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 91 IN 27/06

Zurückweisung der Rechtsbeschwerde betreffend die Ablehnung der Entlassung des Insolvenzverwalters, der Berichtigung des Protokolls einer Gläubigerversammlung und auf Erstattung einer Strafanzeige gegen den Insolvenzverwalter

BGH, Beschluss vom 03.02.2009 - Aktenzeichen IX ZB 5/09

DRsp Nr. 2009/4081

Zurückweisung der Rechtsbeschwerde betreffend die Ablehnung der Entlassung des Insolvenzverwalters, der Berichtigung des Protokolls einer Gläubigerversammlung und auf Erstattung einer Strafanzeige gegen den Insolvenzverwalter

Die Rechtsbeschwerde betreffend die Ablehnung von Anträgen eines Gläubigers auf Entlassung des Insolvenzverwalters, Berichtigung des Protokolls einer Gläubigerversammlung und Erstattung einer Strafanzeige gegen den Insolvenzverwalter ist nicht zulässig, weil die Insolvenzordnung gegen diese Entscheidung das Beschwerdeverfahren nicht eröffnet.

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Fulda vom 14. Oktober 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 78 Abs. 1; ZPO § 574 Abs. 1; ZPO § 793; InsO § 7;

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).