BGH - Beschluss vom 03.03.2009
IX ZB 166/08
Normen:
ZPO § 577 Abs. 1; InsO § 6; InsO § 7; InsO § 574 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 19.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 86 T 455/08
AG Berlin-Charlottenburg, vom 21.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 361 IN 1295/08

Zurückweisung der Rechtsbeschwerde betreffend die Anordnung eines Sachverständigengutachtens im Insolvenzverfahren, da hiergegen ein Rechtsmittel nicht vorgesehen ist

BGH, Beschluss vom 03.03.2009 - Aktenzeichen IX ZB 166/08

DRsp Nr. 2009/6555

Zurückweisung der Rechtsbeschwerde betreffend die Anordnung eines Sachverständigengutachtens im Insolvenzverfahren, da hiergegen ein Rechtsmittel nicht vorgesehen ist

Tenor:

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 4. Dezember 2008 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 577 Abs. 1; InsO § 6; InsO § 7; InsO § 574 Abs. 2;

Gründe:

Der Senat hat kein entscheidungserhebliches Vorbringen des Schuldners übergangen. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen worden, weil sie nicht statthaft gewesen ist. Für den Verfahrensabschnitt der Anordnung eines Sachverständigengutachtens sieht die Insolvenzordnung kein Rechtsmittel vor. Für die Entscheidung kam es daher nicht darauf an, ob die Annahme des Insolvenzgerichts zutreffend war, die Gläubigerin sei bei Stellung des Insolvenzantrags ordnungsgemäß vertreten gewesen.