BGH - Beschluss vom 08.01.2009
IX ZB 95/08
Normen:
InsO § 4c Nr. 4; InsO § 296 Abs. 2; ZPO § 574 Abs. 2;
Fundstellen:
ZInsO 2009, 298
ZVI 2009, 209
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 28.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 326 T 9/08
AG Hamburg, vom 10.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen IN 70/05

Zurückweisung der Rechtsbeschwerde betreffend die Aufhebung der Verfahrenskostenstundung im Insolvenzverfahren mangels grundsätzlicher Bedeutung

BGH, Beschluss vom 08.01.2009 - Aktenzeichen IX ZB 95/08

DRsp Nr. 2009/2918

Zurückweisung der Rechtsbeschwerde betreffend die Aufhebung der Verfahrenskostenstundung im Insolvenzverfahren mangels grundsätzlicher Bedeutung

Das Insolvenzgericht kann eine Verfahrenskostenstundung nach § 4c Nr. 4 Halbs. 2 InsO i.V.m. § 296 Abs. 2 S. 3 InsO aufheben, wenn der Insolvenzschuldner zwar einer Erwerbstätigkeit nachgeht, aber seine tatsächlichen Arbeitszeiten und seinen Verdienst dem Insolvenzgericht nicht darlegt.

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 26. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 28. Februar 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 4c Nr. 4; InsO § 296 Abs. 2; ZPO § 574 Abs. 2;

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 7, 6 Abs. 1, § 4d Abs. 1, § 4c Nr. 4 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.