Die gemäß §
1. Die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachten Rügen einer Verletzung des Art.
a) Das Beschwerdegericht hat das Vorbringen der Schuldnerin, den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen (Art. 3 Abs. 1 EuInsVO) bereits im Zeitpunkt der Antragstellung am 29. Januar 2007 nach Frankreich verlegt zu haben, nicht übergangen.
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