BGH - Beschluss vom 16.07.2009
IX ZB 166/07
Normen:
InsO § 7; InsO § 36 Abs. 4; ZPO § 850b Abs. 1; ZPO § 851c Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DZWIR 2009, 437
NZI 2009, 824
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 16.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 315/07
AG Lübeck, vom 05.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen IN 364/06

Zurückweisung der Rechtsbeschwerde betreffend die Pfändbarkeit von Bezügen aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung mangels grundsätzlicher Bedeutung

BGH, Beschluss vom 16.07.2009 - Aktenzeichen IX ZB 166/07

DRsp Nr. 2009/20136

Zurückweisung der Rechtsbeschwerde betreffend die Pfändbarkeit von Bezügen aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung mangels grundsätzlicher Bedeutung

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 16. August 2007, ergänzt durch Beschluss vom 22. August 2007, wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 24.640 EUR festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 7; InsO § 36 Abs. 4; ZPO § 850b Abs. 1; ZPO § 851c Abs. 1 Nr. 1;

Gründe:

Gegen den angefochtenen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft, weil dies weder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist ( § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch das Beschwerdegericht sie in dem Beschluss zugelassen hat ( § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).