BGH - Beschluß vom 07.02.2008
IX ZB 126/07
Normen:
InsO § 13 ;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 21.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 11/06
AG Essen, vom 13.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 161 IN 344/04

Zurückweisung der Rechtsbeschwerde betreffend die Rechtmäßigkeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Hinblick auf eine Sicherheitsleistung zu Gunsten des Gläubigers

BGH, Beschluß vom 07.02.2008 - Aktenzeichen IX ZB 126/07

DRsp Nr. 2008/4766

Zurückweisung der Rechtsbeschwerde betreffend die Rechtmäßigkeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Hinblick auf eine Sicherheitsleistung zu Gunsten des Gläubigers

Normenkette:

InsO § 13 ;

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).