BGH - Beschluss vom 07.05.2009
IX ZB 262/08
Normen:
ZPO § 574 Abs. 1; InsO § 7; InsO § 19;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 1391
Vorinstanzen:
LG Bad Kreuznach, vom 23.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 199/08
AG Bad Kreuznach, vom 06.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 IN 254/07

Zurückweisung der Rechtsbeschwerde betreffend die Rechtsmissbräuchlichkeit der Stellung eines Insolvenzantrags durch das Finanzamt

BGH, Beschluss vom 07.05.2009 - Aktenzeichen IX ZB 262/08

DRsp Nr. 2009/13181

Zurückweisung der Rechtsbeschwerde betreffend die Rechtsmissbräuchlichkeit der Stellung eines Insolvenzantrags durch das Finanzamt

Bei Abgabenrückständen von mehr als 14.000 EUR kann ein Insolvenzantrag des zuständigen Finanzamts auch dann nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen werden, wenn der Schuldner eine Leistung in Höhe von 8700 EUR angeboten hat, weil auch nach Annahme dieser Zahlung die Antragstellung rechtfertigende Abgabenforderungen weiter offengeblieben wären (BGH - III ZR 55/85 - 20.03.1986).

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 23. Oktober 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 1; InsO § 7; InsO § 19;

Gründe:

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 34 Abs. 1 Alt. 2 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil ein Zulässigkeitsgrund ( § 574 Abs. 2 ZPO) nicht durchgreift. Die von der Rechtsbeschwerde unterbreitete Zulässigkeitsfrage, ist nicht entscheidungserheblich.